Satzung
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Satzung

des Vereins " Freunde der Paul-Winter-Schule, Neuburg"

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Paul-Winter-Schule, Neuburg“. Sein Sitz ist Neuburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 9. März 2001 und endet am 31. Dezember 2002.

§ 2 (Vereinszweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung entsprechend Art. 131 Abs. 1, Bayer. Verfassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ideelle und materielle Förderung der Paul-Winter-Schule Neuburg, d.h.

(1) die Erziehungsarbeit der Schule wird ideell und praktisch unterstützt (z.B. im Bereich der Berufsfindung)

(2) die Freunde der Schule finden sich in unregelmäßigen Abständen zusammen, um das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit mit der Schule zu fördern.

(3) durch Organisation von pädagogischen und wissenschaftlichen Vortragsreihen soll die Bildungsarbeit der Schule gefördert werden

§ 3 (Vereinstätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 (Verwendung der Vereinsmittel)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die gesamte Vorstandschaft arbeitet ehrenamtlich. Die zur Ausübung der Vorstandstätigkeit notwendigen Ausgaben werden ersetzt, soweit dies steuerlich zulässig ist.

§ 5 (Anfall des Vereinsvermögens)

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, der es unmittelbar und ausschließlich zur Beschaffung von Lehr- und Lernmittel für die Paul-Winter-Schule Neuburg zu verwenden hat.

§ 6 (Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt mit Zustimmung der Vorstandschaft.

(2) Mitglieder können werden

a) ehemalige Schüler, Schülerinnen und Lehrer

b) Eltern gegenwärtiger und ehemaliger Schüler und Schülerinnen

c) Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule

d) natürliche und juristische Personen, die sich zum Vereinszweck bekennen.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende eines Kalenderjahres zulässig ist.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu den Vereinsämtern gewählt zu werden.

§ 7 (Organe und Arbeit des Vereins)

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Vorstandschaft

c) die Revisoren

(2) Beschlüsse werden in allen Gremien, soweit es die Satzung oder das Gesetz es nicht anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Abstimmungen sind offen und unmittelbar. Auf Antrag von ein Drittel der jeweils stimmberechtigten Anwesenden ist geheim abzustimmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle sind Bestandteile der Vereinsakten.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im jährlichen Turnus statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

a) auf Beschluss der Vorstandschaft

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens dem 10. Teil der Mitglieder unter Angaben der Gründe und des Zweckes.

c) auf Verlangen der Revisoren (siehe § 12 Abs. 3)

(3) Die Mitglieder sind vom Vorstand zu den Mitgliederversammlungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind spätestens vier Wochen nach Antragsstellung einzuberufen.

(4) Die Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich

a) bei Auflösung des Vereins

b) bei Satzungsänderung

§ 9 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(1) die Wahl des Vorstandschaft (Zusammensetzung: § 10, Abs. 1) und der beiden Revisoren

(2) die Entlastung des Gesamtvorstandes nach Anhörung des Geschäftsberichtes der Vorstandschaft und des Berichtes der Revisoren

(3) Festsetzung der Beiträge der Mitglieder

(4) Beschlussfassung über den Wahlausschuss,

(5) mit der unter § 8 Abs.4 bestimmten Mehrheit über eine Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins

(6) Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandschaft gemäß § 10, Abs. 8 dieser Satzung.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt über alle in der Tagesordnung bei der Einberufung genannten Angelegenheiten.

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

§ 10 (Die Vorstandschaft)

(1) Zur Vorstandschaft gehören mit Sitz und Stimme der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer sowie drei Beisitzer.

(2) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Den konkreten Wahlmodus regelt Paragraf 13.

(3) Die Vorstandschaft trifft sich in unregelmäßigen Abständen zu Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden eingerufen werden.

(4) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder (dabei mindestens einer der beiden Vorsitzenden) anwesend sind.

(5) Die Vorstandschaft beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.

(6) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihnen obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(7) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes oder des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden.

(8) Jedes gewählte Mitglied des Vorstandschaft kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn es entgegen der Satzung des Vereins oder sonst pflichtwidrig handelt. Der Antrag muss dazu von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit unterstützt werden.

(9) Jedes Mitglied des Vorstandschaft kann sein Amt niederlegen. Im Falle der Amtsniederlegung sowie bei dessen Tod ist ein Nachfolger in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Bis zur Neuwahl werden die Funktionen des ausgeschiedenen Mitgliedes einem anderen Mitglied des Vorstandschaft übertragen.

§ 11 (Vertretung des Vereins)

Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB je allein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 12 (Die Revisoren)

(1) Gemäß § 9 Abs.1 wählt die Mitgliederversammlung zwei Revisoren.

(2) Die Revisoren sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen. Die Überprüfung muss vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

(3) Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung zum Zweck der Entlastung der Vorstandschaft. Sie haben eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen, wenn grobe Pflichtverletzungen der Vorstandschaft festgestellt worden sind.

(4) Die Revisoren sind jederzeit auch zu außerordentlichen Überprüfungen berechtigt.

§ 13 (Durchführung von Wahlen)

(1) Für die Wahlen wird ein Wahlausschuss aus einem Wahlvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung berufen. Der Wahlausschuss nimmt die Wahlvorschläge entgegen.

(2) Es sind nur vorgeschlagene Personen wählbar.

(3) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer sind jeweils in Einzelabstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheim zu wählen.

(4) Die drei weiteren Ausschussmitglieder (Beisitzer) werden schriftlich in Sammelabstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. In gleicher Weise werden die zwei Revisoren gewählt.

(5) Bei einer Einzelabstimmung sind Stimmzettel ungültig, auf denen nicht vorgeschlagene Personen stehen. Bei Sammelabstimmungen sind Stimmzettel ungültig, auf denen mehr als die möglichen Stimmen abgegeben sind oder auf denen ein Kandidat mehr als eine Stimme erhalten hat.

 

Diese Satzung wurde am 9. März 2001 von der konstituierenden Versammlung beschlossen.


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