| Satzung
des Vereins " Freunde der Paul-Winter-Schule, Neuburg"
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Paul-Winter-Schule,
Neuburg“. Sein Sitz ist Neuburg. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr beginnt am 9. März 2001 und endet am 31. Dezember 2002.
§ 2 (Vereinszweck)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung
entsprechend Art. 131 Abs. 1, Bayer. Verfassung. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch ideelle und materielle Förderung der Paul-Winter-Schule
Neuburg, d.h.
(1) die Erziehungsarbeit der Schule wird ideell und praktisch
unterstützt (z.B. im Bereich der Berufsfindung)
(2) die Freunde der Schule finden sich in unregelmäßigen
Abständen zusammen, um das Bewusstsein
der Zusammengehörigkeit mit der Schule zu fördern.
(3) durch Organisation von pädagogischen und wissenschaftlichen
Vortragsreihen soll die Bildungsarbeit der Schule gefördert werden
§ 3 (Vereinstätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 (Verwendung der Vereinsmittel)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die gesamte Vorstandschaft arbeitet ehrenamtlich. Die zur
Ausübung der Vorstandstätigkeit notwendigen Ausgaben werden ersetzt, soweit
dies steuerlich zulässig ist.
§ 5 (Anfall des Vereinsvermögens)
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, der es
unmittelbar und ausschließlich zur Beschaffung von Lehr- und Lernmittel für die
Paul-Winter-Schule Neuburg zu verwenden hat.
§ 6 (Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft
natürlicher und juristischer Personen wird durch schriftliche
Beitrittserklärung erworben. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt mit Zustimmung
der Vorstandschaft.
(2) Mitglieder können werden
a) ehemalige Schüler, Schülerinnen und Lehrer
b) Eltern gegenwärtiger und ehemaliger Schüler und Schülerinnen
c) Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule
d) natürliche und juristische Personen, die sich zum Vereinszweck
bekennen.
 
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer
Frist von vier Wochen zum Jahresende eines Kalenderjahres zulässig ist.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins
zu vertreten. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen
stimmberechtigt teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu den Vereinsämtern
gewählt zu werden.
§ 7 (Organe und Arbeit des Vereins)
(1) Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
c) die Revisoren
(2) Beschlüsse werden in allen Gremien, soweit es die Satzung
oder das Gesetz es nicht anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden gefasst.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Die Abstimmungen sind offen und unmittelbar. Auf Antrag von
ein Drittel der jeweils stimmberechtigten Anwesenden ist geheim abzustimmen.
Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll
zu führen, das vom jeweiligen Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Alle Protokolle sind Bestandteile der Vereinsakten.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet im jährlichen Turnus statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
a) auf Beschluss der Vorstandschaft
b) auf schriftlichen
Antrag von mindestens dem 10. Teil der Mitglieder unter Angaben der Gründe und
des Zweckes.
c) auf Verlangen der Revisoren (siehe § 12 Abs. 3)
(3) Die Mitglieder sind vom
Vorstand zu den Mitgliederversammlungen mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind spätestens vier Wochen nach Antragsstellung
einzuberufen.
(4) Die
Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich
a) bei Auflösung des Vereins
b) bei Satzungsänderung
§ 9 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) die Wahl des
Vorstandschaft (Zusammensetzung: § 10, Abs. 1) und der beiden Revisoren
(2) die Entlastung des Gesamtvorstandes nach Anhörung des
Geschäftsberichtes der Vorstandschaft und des Berichtes der Revisoren
(3) Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
(4) Beschlussfassung über den Wahlausschuss,
(5) mit der unter § 8 Abs.4 bestimmten Mehrheit über eine
Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins
(6) Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandschaft gemäß § 10,
Abs. 8 dieser Satzung.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
alle in der Tagesordnung bei der Einberufung genannten Angelegenheiten.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der
Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
§ 10 (Die Vorstandschaft)
(1) Zur Vorstandschaft gehören mit Sitz und Stimme der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer sowie drei
Beisitzer.
(2) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Den konkreten Wahlmodus
regelt Paragraf 13.
(3) Die Vorstandschaft trifft sich in unregelmäßigen Abständen
zu Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden eingerufen werden.
(4) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
seiner Mitglieder (dabei mindestens einer der beiden Vorsitzenden) anwesend
sind.
(5) Die Vorstandschaft beschließt in allen Angelegenheiten, die
nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
(6) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende führen die
laufenden Geschäfte des Vereins. Ihnen obliegen die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(7) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch
über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift
des Kassenwartes oder des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden.
(8) Jedes gewählte Mitglied des Vorstandschaft kann von der
Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn es entgegen der Satzung des
Vereins oder sonst pflichtwidrig handelt. Der Antrag muss dazu von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit unterstützt werden.
(9) Jedes Mitglied des Vorstandschaft kann sein Amt niederlegen.
Im Falle der Amtsniederlegung sowie bei dessen Tod ist ein Nachfolger in der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Bis zur Neuwahl werden die
Funktionen des ausgeschiedenen Mitgliedes einem anderen Mitglied des
Vorstandschaft übertragen.
§ 11 (Vertretung des Vereins)
Der erste Vorsitzende und
der zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB je allein
gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12 (Die Revisoren)
(1) Gemäß § 9 Abs.1 wählt
die Mitgliederversammlung zwei Revisoren.
(2) Die Revisoren sind
berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen. Die
Überprüfung muss vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen
werden.
(3) Die Revisoren berichten
der Mitgliederversammlung zum Zweck der Entlastung der Vorstandschaft. Sie
haben eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zu verlangen, wenn grobe Pflichtverletzungen der
Vorstandschaft festgestellt worden sind.
(4) Die Revisoren sind jederzeit auch zu außerordentlichen
Überprüfungen berechtigt.
§ 13 (Durchführung von Wahlen)
(1) Für die
Wahlen wird ein Wahlausschuss aus einem Wahlvorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung berufen. Der
Wahlausschuss nimmt die Wahlvorschläge entgegen.
(2) Es sind
nur vorgeschlagene Personen wählbar.
(3) Der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer sind
jeweils in Einzelabstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen geheim zu wählen.
(4) Die drei
weiteren Ausschussmitglieder (Beisitzer) werden schriftlich in Sammelabstimmung
mit einfacher Mehrheit gewählt. In gleicher Weise werden die zwei Revisoren
gewählt.
(5) Bei einer
Einzelabstimmung sind Stimmzettel ungültig, auf denen nicht vorgeschlagene
Personen stehen. Bei Sammelabstimmungen sind Stimmzettel ungültig, auf denen
mehr als die möglichen Stimmen abgegeben sind oder auf denen ein Kandidat mehr
als eine Stimme erhalten hat.
 
Diese Satzung wurde am 9. März 2001 von der
konstituierenden Versammlung beschlossen.
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